Statuten KYUDO Bern

I NAME – SITZ – ZWECK

Name - Artikel 1

Unter dem Namen: KYUDO Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB). KB wird stellvertretend für den oben genannten Namen in diesen Statuten eingesetzt.

Sitz - Artikel 2

Der Verein hat seinen Sitz in Bern.

Zweck - Artikel 3

Der KB fördert das traditionelle japanische Bogenschiessen (Kyudo) nach den Richtlinien des All Nippon Kyudo Federation (ANKF) und der International Kyudo Federation (IKYF). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II MITGLIEDSCHAFT

Mitgliederarten - Artikel 4
Aktivmitglieder - Artikel 4.1

Natürliche Personen, welche regelmässig Kyudo betreiben.

Passivmitglieder - Artikel 4.2

Mitglieder welche nicht mehr aktiv Kyudo betreiben oder temporär, aber mindestens 3 Monate nicht am Training teil nehmen. Vorgängig muss eine Aktivmitgliedschaft bestanden haben. Passivmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag berfreit.

Aufnahme - Artikel 5
Aufnahmestatus - Artikel 5.1

Die definitive Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über eine provisorische Aufnahme.

Aufnahmebedingungen - Artikel 5.2

Für die Aufnahme von Mitgliedern müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Kyudoka muss regelmässig am Kyudotraining teilnehmen.
2. Eigenes Übungsmaterial wie Handschuh muss im Besitze des Kyudokas sein.
3. Eigene Kyudotypische Trainingskleidung muss vorhanden sein.
4. Die Körperhaltung und Bewegungen werden fliessend ausgeübt: Taihai gemäss den Richtlinien des ANKF/IKYF.
5. Die generellen Bewegungen des Schiessens sind erlernt worden: Hassetsu gemäss den Richtlinien des ANKF/IKYF.
6. Verpflichtung die Mitgliedschaft des SKV/ AHK (Schweizerischer Kyudo Verband / Association Hélvetique de Kyudo) innerhalb eines Jahres zu beantragen.

Beendigung - Artikel 6

Beendigung der Mitgliedschaft durch:   - Austritt (Art. 7.1),  - Ausschluss (Art. 7.2)

Austritt - Artikel 6.1

Ein Austritt aus dem KB ist jederzeit möglich. Der monatliche Mitgliederbeitrag ist noch für den laufenden Monat zu entrichten. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ausschluss - Artikel 6.2

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Gütern und dem guten Ruf des Vereines Schaden zufügen, können ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss durch den Vorstand oder Mitgliederversammlung kann auch ohne Angaben von Gründen erfolgen. Der provisorische Ausschluss durch den Vorstand gilt per sofort.

Haftpflicht - Artikel 7

Der KB übernimmt keine Haftung. Jedes Mitglied ist für seinen individuellen Versicherungsschutz verantwortlich. (Unfall-, Haftpflicht- und Sachversicherungen).

III VEREINSORGANE

Organe - Artikel 8

Organe des KB sind: - Die Mitgliederversammlung (Art. 10) - Der Vorstand (Art. 11)

Mitgliederversammlung (MV) - Artikel 9
Zusammensetzung der MV - Artikel 9.1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KB. Sie wird durch die Versammlung der Aktivmitglieder gebildet.

Kompetenzen der MV - Artikel 9.2

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung - Entgegennahme des Jahresberichts - Genehmigung der Jahresrechnung - Aufnahme von neuen Mitgliedern und Bestätigung der Ausschlüsse - Festsetzung des Mitgliederbeitrages - Wahl des Vorstandes - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - Bestätigung des geplanten Jahresprogramms des KB - Erlass von Statutenänderungen - Genehmigung von Reglementen - Beschlüsse, die einen Beitritt zu einem Budo- oder inter-disziplinären Verein/Verband betreffen - Auflösung des Vereins

Einberufung zur MV - Artikel 9.3

Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder, mindestens 10 Tage vor der Durchführung. Die schriftliche Einladung hat die behandelnden Geschäfte zu enthalten. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Wunsch des Vorstandes einberufen werden.

Abstimmung MV - Artikel 9.4

Abstimmungen und Wahlen stützen sich auf das einfache Mehr. Eine Änderung der Statuten erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Vorstand - Artikel 10
Zusammensetzung - Artikel 10.1

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

Wählbarkeit - Artikel 10.2

- die Amtsdauer beträgt ein Jahr - Wiederwahl ist möglich - der Vorstand konstituiert sich selbst

Aufgaben des Vorstandes - Artikel 10.3

Der Vorstand - befindet provisorisch über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern - vertritt den Verein nach aussen - führt die laufenden Geschäfte des Vereins - führt eine Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensanlage - kann weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen. Er informiert die Mitglieder des KB darüber in der Regel sofort oder bei der nächsten Generalversammlung - kann Reglemente erstellen, die der MV zur Abstimmung vorgelegt werden - kann Arbeitsgruppen für ständige oder temporäre Aufgaben bilden

IV VEREINSVERMÖGEN UND HAFTUNG

Finanzen - Artikel 11
Finanzquellen - Artikel 11.1

1. Mitgliederbeiträge
2. Erträge aus vom KB organisierten Veranstaltungen
3. Unterstützungen, Schenkungen, Vermächtnisse

Vereinsjahr - Artikel 11.2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Haftung des Vereines - Artikel 11.3

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

Einsicht in die Buchführung - Artikel 11.4

Der Vorstand hat die Buchführung mit allen Belegen an der MV zur Einsicht vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Einsicht und können einen Revisor bestimmen.

V AUFLÖSUNG DES VEREINS

Auflösung - Artikel 12

Zeitpunkt - Artikel 12.1

Der KB kann jederzeit aufgelöst werden.

Kompetenz - Artikel 12.2

Die Auflösung kann durch eine Generalversammlung, an der zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

Quorum - Artikel 12.2.1

Falls das Quorum nicht erreicht wird, kann eine zweite Generalversammlung, die innerhalb der folgenden drei Monate einberufen wird, die Auflösung erwirken, unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl.

Abstimmung - Artikel 12.2.2

Für die Abstimmung genügt das einfache Mehr.

Vermögen - Artikel 12.3

Bei der Auflösung bestimmt die Generalversammlung über den Modus der Liquidation und den Verwendungszweck des Überschusses aus den eventuellen Aktiven.

VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vermögen - Artikel 13
Gründungskapital - Artikel 13.1

Das Vermögen der Gruppe Kyudo Bern wird von KB als Gründungskapital übernommen.

Inkrafttreten - Artikel 13.2

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 1. November 2011 in Bern angenommen und treten per sofort in Kraft.

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